Satzung

des

Schützenkreises Kusel e.V.

 

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Schützenkreis Kusel e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er hat seinen Sitz in Kusel.

Die Geschäfte müssen nicht am Sitz des Schützenkreises getätigt werden.

Die Anschrift des Vereins lautet: Schützenkreis Kusel e.V. unter der Adresse

des 1. Vorsitzenden.

 

§2 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung.

 

§3 Zweck

 

Zweck des Schützenkreises ist der Zusammenschluss aller Schützen und Schützenvereine (Gesellschaften, Gilden, Abteilungen etc.) auf freiwilliger Basis, die vom Pfälzischen Sportschützenbund e.V. dem Schützenkreis Kusel zugeordnet werden.

Dabei bleibt die innere Selbständigkeit der angeschlossenen Vereine gewahrt.

Der Schützenkreis ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

Seine Aufgaben bestehen im Wesentlichen in:

-         der Pflege und Förderung des Schießsportes nach den Sportordnungen des Pfälzischen Sportschützenbundes (PSSB) und des Deutschen Schützen-bundes (DSB).

-         der Förderung des Schützenbrauchtums.

-         der Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

-         der Abhaltung gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Schützenwesen.

 

§4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Schützenkreises Kusel e.V. können nur Vereine sein und werden, die Mitglied des PSSB sind, die Pflege des Schießsports betreiben, in ihrer Satzung die Grundzüge des §3 dieser Satzung anerkennen sowie vom PSSB dem

Schützenkreis Kusel zugeordnet sind oder werden.

 

Die Mitgliedschaft wird durch Antrag und Aufnahme begründet. Der formlose Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Schützenkreises zu richten. Der Antrag muss von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller eine vierwöchige Einspruchsfrist zu. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung.

 

Die den Vereinen angehörenden Mitglieder sind mittelbar Mitglieder des Schützenkreises Kusel e.V.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jeder Mitgliedsverein die Satzung sowie die Beschlüsse des Schützenkreises Kusel e. V. an und verpflichtet sich, diese Ziele zu wahren und seine Interessen zu fördern.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten zweckgebundenen Beiträge (z.B. Kreisumlage) zu leisten.

 

Die unmittelbaren Mitglieder (Vereine, Abteilungen etc.) üben ihr Stimmrecht durch Delegierte aus.

Jeder Verein hat in der Mitgliederversammlung je angefangene 50 Einzelmitglieder eine Delegiertenstimme. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.

Stimmübertragung bzw. -häufung ist nicht möglich.

 

Mitgliedsvereine, die ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen, verlieren ihr Stimmrecht und können an den weiteren Veranstaltungen im Sinne der Satzung bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht teilnehmen.

 

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Einzelmitglieder der Vereine, die durch ihr Verhalten bzw. durch ihre Handlungsweise grob fahrlässig oder vorsätzlich das Ansehen des Schützenkreises oder übergeordneter Schützenverbände gefährden oder gegen maßgebende Sportordnungen grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen mit sofortiger Wirkung von allen kreiseigenen Veranstaltungen auszuschließen. Über eine zeitlich befristete Sperre entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über einen dauerhaften Ausschluss entscheidet – nach vorheriger Anhörung – die Mitgliederversammlung.

 

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

-         durch Austritt.

-         durch Auflösung des Mitgliedsvereins.

-         durch Ausschluss gem. §6 oder wenn er durch den PSSB erfolgt.

 

Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung evtl. geleisteter Beiträge sowie an das Vermögen des Schützenkreises Kusel e.V.

 

 

§8 Vereinsorgane

 

Vereinsorgane des Schützenkreises Kusel e.V. sind:

-         der geschäftsführende Vorstand

-         der erweiterte Vorstand

-         die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

-         1. Vorsitzenden (Kreisoberschützenmeister)

-         2. Vorsitzenden (Kreisschützenmeister)

-         Kreissportleiter

-         Kreisschriftführer

-         Kreisschatzmeister

-         Kreisjugendleiter

 

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

-         der stellvertretende Kreissportleiter

-         der stellvertretende Kreisjugendleiter

-         der Pressewart

-         der Damenleiter

-         der stellvertretende Kreisschatzmeister

-         der Ehrenausschuß

 

Referenten können nach Bedarf durch die Vorstandschaft benannt werden.

 

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so kann der geschäftsführende Vorstand jeweils kommissarisch ein Ersatzmitglied benennen.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren im ersten Quartal des Jahres gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein satzungsgemäß bestellter Vorstand neu gewählt wird, maximal jedoch bis 12 Wochen nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit.

 

Der Kreisoberschützenmeister wird in geraden Jahren und der restliche geschäftsführende Vorstand, sowie der erweiterte Vorstand und Referenten in ungeraden Jahren gewählt.

 

§10 Kreisvertretung

 

Der Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende (KOSM) und der 2. Vor-sitzende (KSM).

Beide sind, jeder für sich alleine, vertretungsberechtigt.

 

Beim PSSB wird der Schützenkreis durch den KOSM vertreten, im Falle seiner Verhinderung vom KSM oder einer vom KOSM bestimmten Person der geschäftsführenden Vorstandschaft.

 

Sitzungen und Versammlungen des Schützenkreises werden vom KOSM oder im Falle seiner Verhinderung vom KSM einberufen und geleitet.

 

Die geschäftsführende Vorstandschaft verwaltet das Vermögen des Schützenkreises und erledigt die Geschäfte satzungsgemäß. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der KOSM oder sein Vertreter, anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache (absolute) Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schützenkreises Kusel e.V. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, den Delegierten der Vereine und den Ehrenmitgliedern.

 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitglieder-versammlung abzuhalten.

Die Bekanntgabe des Termins muss mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung (E-Mail, Zusendung, Tageszeitung) an den jeweils

1. Vorsitzenden oder den Abteilungsleiter der Mitgliedsvereine unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

-         Satzungsänderungen,

-         Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

-         Festsetzung von Beiträgen,

-         Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung,

-         Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzkassenprüfers,

-         Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten verstoßen haben,

-         Beschlussfassung über die Auflösung des Schützenkreises.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Sie ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder geheim durch Antrag auf schriftliche Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten

 

Über die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Protokollführer und dem KOSM, im Vertretungsfall vom KSM zu unterschreiben ist.

 

Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

 

Die Kassenprüfer haben über das abgelaufene Geschäftjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

 

 

 

§12 Verbandszugehörigkeit

 

Der Schützenkreis Kusel e.V. gehört dem Pfälzischen Sportschützenbund e.V. sowie dem Deutschen Schützenbund e.V. an, deren Satzung er anerkennt.

 

§13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Schützenkreises Kusel e.V. kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Für die Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit, der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen des Vereins an den Pfälzischen Sportschützenbund mit der Auflage, es für die Dauer von zwei Jahren treuhänderisch zu verwalten. Falls in dieser Zeit der Verein neu gegründet wird, ist ihm das Vermögen wieder zur Verfügung zu stellen.

 

§14 Ehrungen

 

Ehrungen durch den Schützenkreis Kusel erfolgen gem. Ehrenordnung des Schützenkreis Kusel.

Die Ehrenordnung wird durch den Ehrenausschuss erlassen und den Vereinen des Schützenkreis Kusel in der jeweiligen gültigen Form zur Verfügung gestellt.

 

§15 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vom 11.01.2008 und nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.